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640.11 StV CH-TG

§ 35c Steuerverordnung (StV) - Datenweitergabe an Amt für Geoinformation

Veranlagungsverfahren
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§ 35c StV · Datenweitergabe an Amt für Geoinformation

1. Für das Zusammenführen von Grundbuch- und Grundsteueradressdaten der gleichen Parzelle können nebst der Adressinformation weitere Identifikationsmerkmale der Applikation Grundsteuern genutzt werden.

2. Die zusätzlichen Merkmale dürfen ausschliesslich für eine maschinelle oder manuelle Datenzusammenführung verwendet werden. Diese dürfen durch das Amt für Geoinformation weder genutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

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