640.11
StV
CH-TG
§ 35b Steuerverordnung (StV) - Geheimhaltung von beigezogenen Dritten
Veranlagungsverfahren
§ 35b StV · Geheimhaltung von beigezogenen Dritten
1. Dritte und deren Personal, die für das Datenscanning beigezogen werden, unterliegen für sämtliche in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis erlangten Informationen der Geheimhaltung. Sie verpflichten sich gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich, die Datenschutzvorgaben einzuhalten und zu gewährleisten.