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640.11 StV CH-TG

§ 35a Steuerverordnung (StV) - Verfahren

Veranlagungsverfahren
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§ 35a StV · Verfahren

1. Gesuche um Auskunftserteilung oder Amtshilfe sind beim Departement für Finanzen und Soziales einzureichen. Sie sind zu begründen. Insbesondere sind Zweck und Umfang des Auskunftsbegehrens sowie seine Rechtsgrundlage anzugeben.

2. Liegt eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung, eine generelle Ermächtigung des Departementes für Finanzen und Soziales oder die Einwilligung der steuerpflichtigen Person vor, kann die Veranlagungs- oder Bezugsbehörde die Steuerauskunft direkt erteilen.

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