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640.11 StV CH-TG

§ 35 Steuerverordnung (StV) - Öffnung der Steuerakten

Veranlagungsverfahren
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§ 35 StV · Öffnung der Steuerakten

1. Ein wichtiger Grund gemäss § 147 Abs. 1 StG liegt vor, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunft über die Steuerdaten besteht.

2. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen darstellt.

3. Auskünfte an ausserkantonale Behörden können erteilt werden, sofern diese Gegenrecht halten.

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