640.11
StV
CH-TG
§ 34a Steuerverordnung (StV) - Körperschaftsabrechnung
Steuerbehörden
§ 34a StV · Körperschaftsabrechnung
1. Die Steuerverwaltung prüft insbesondere, ob die Politischen Gemeinden den Staatssteueranteil vollständig und fristgerecht abliefern.
2. Der Staatssteueranteil, der in den gemäss § 32 Abs. 2 bezogenen Steuerbetreffnissen enthalten ist, wird steuerverwaltungsintern einer Plausibilitätsprüfung unterzogen.