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640.11 StV CH-TG

§ 34a Steuerverordnung (StV) - Körperschaftsabrechnung

Steuerbehörden
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§ 34a StV · Körperschaftsabrechnung

1. Die Steuerverwaltung prüft insbesondere, ob die Politischen Gemeinden den Staatssteueranteil vollständig und fristgerecht abliefern.

2. Der Staatssteueranteil, der in den gemäss § 32 Abs. 2 bezogenen Steuerbetreffnissen enthalten ist, wird steuerverwaltungsintern einer Plausibilitätsprüfung unterzogen.

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