640.11
StV
CH-TG
§ 34 Steuerverordnung (StV) - Revisionstabelle
Steuerbehörden
§ 34 StV · Revisionstabelle
1. Die Gemeindesteuerämter erstellen jedes Kalenderjahr eine Steuerrevisionstabelle nach den Weisungen der Steuerverwaltung.
2. Die eingeforderten Revisionsunterlagen sind der Steuerverwaltung zusammen mit der Steuerrevisionstabelle bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres einzureichen.