640.11
StV
CH-TG
§ 33 Steuerverordnung (StV) - Kontrolle des Steuerbezugs, Revision
Steuerbehörden
§ 33 StV · Kontrolle des Steuerbezugs, Revision
1. Die Steuerverwaltung überwacht den Steuerbezug der Politischen Gemeinden.
2. Sie führt in der Regel einmal jährlich in jeder Gemeinde eine Revision durch.
3. Die Gemeindesteuerämter und Steuerbezugsstellen der Gemeinden sind verpflichtet, alle für die Revision erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Soweit erforderlich haben sie Einsicht in die Gemeindebuchhaltung und das Einwohnerregister zu gewähren.
4. Die Steuerverwaltung erstellt einen Revisionsbericht zu Handen des Gemeinderates.