640.11
StV
CH-TG
§ 32 Steuerverordnung (StV) - Bezugsbehörde
Steuerbehörden
§ 32 StV · Bezugsbehörde
1. Die Einkommens- und Vermögenssteuer werden durch die Politische Gemeinde bezogen.
2. Der Bezug der Gewinn- und Kapitalsteuer beziehungsweise der Minimalsteuer vom Grundeigentum juristischer Personen, der Quellensteuer, der Liegenschaftensteuer, der Grundstückgewinnsteuer sowie sämtlicher Bussen und Gebühren obliegt der Steuerverwaltung.
3. Der Bezug der Handänderungssteuer erfolgt durch das Grundbuchamt.