§ 31b Steuerverordnung (StV) - Umstrukturierung land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
§ 31b StV · Umstrukturierung land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
1. Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, nach Massgabe des Bundesrechts, im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung (insbesondere Fusion, Spaltung oder Umwandlung) auf eine andere Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) oder auf eine juristische Person übertragen und sind die Voraussetzungen von § 21 Abs. 1 StG erfüllt, werden bei der Übertragung von Grundstücken keine Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern erhoben.
2. Werden während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert, werden die übertragenen stillen Reserven auf den Grundstücken mit der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer nach § 204 bis § 206 StG nachbesteuert. Die Steuerbilanz der juristischen Person wird entsprechend angepasst.