640.11
StV
CH-TG
§ 31 Steuerverordnung (StV) - Härtefall
Steuern vom Grundeigentum
§ 31 StV · Härtefall
1. Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn mit der Veräusserung des Grundstücks eine finanzielle Notlage des Steuerpflichtigen behoben werden soll, die nicht anders als durch den Verkauf abgewendet werden kann.