Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.11 StV CH-TG

§ 31 Steuerverordnung (StV) - Härtefall

Steuern vom Grundeigentum
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (95 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 StV · Härtefall

1. Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn mit der Veräusserung des Grundstücks eine finanzielle Notlage des Steuerpflichtigen behoben werden soll, die nicht anders als durch den Verkauf abgewendet werden kann.

← § 30 StV Steuerverordnung (StV) - Steuerteilung im interkommunalen Verhältnis § 31a StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →