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640.11 StV CH-TG

§ 30 Steuerverordnung (StV) - Berechnung der Eigentumsdauer

Steuern vom Grundeigentum
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§ 30 StV · Berechnung der Eigentumsdauer

1. Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn zur Berechnung des Haltezeitabzuges oder -zuschlages auf die einzelnen Parzellen aufzuteilen.

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