640.11
StV
CH-TG
§ 30 Steuerverordnung (StV) - Berechnung der Eigentumsdauer
Steuern vom Grundeigentum
§ 30 StV · Berechnung der Eigentumsdauer
1. Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn zur Berechnung des Haltezeitabzuges oder -zuschlages auf die einzelnen Parzellen aufzuteilen.