640.11
StV
CH-TG
§ 29 Steuerverordnung (StV) - Wertvermehrende Aufwendungen
Steuern vom Grundeigentum
§ 29 StV · Wertvermehrende Aufwendungen
1. Nicht als wertvermehrende Aufwendungen gelten insbesondere Unterhaltskosten sowie Investitionen, die den Unterhaltskosten gleichgestellt sind, Betriebsverluste, Zinsausfall auf dem Eigenkapital, Mietzinsausfälle, Kosten nicht ausgeführter Projekte und nicht als Einkommen versteuerte eigene Arbeit.