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640.11 StV CH-TG

§ 28 Steuerverordnung (StV) - Kosten des Erwerbs und der Veräusserung

Steuern vom Grundeigentum
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§ 28 StV · Kosten des Erwerbs und der Veräusserung

1. Zu den mit dem Erwerb und der Veräusserung unmittelbar zusammenhängenden Kosten zählen die Grundbuchgebühren, die Handänderungsabgaben und die üblichen Auslagen für Inserate, Provisionen und Vermittlungsgebühren an Dritte.

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