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640.11 StV CH-TG

§ 27 Steuerverordnung (StV) - Wirtschaftliche Handänderung

Steuern vom Grundeigentum
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§ 27 StV · Wirtschaftliche Handänderung

1. Als Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie Veräusserungen wirken, sind insbesondere anzusehen

1. Veräusserung einer beherrschenden Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft oder -genossenschaft

2. Abschluss eines Kaufvertrages mit Substitutionsklausel

3. entgeltliche Übertragung eines Kaufrechtes oder Rückkaufrechtes an einem Grundstück

4. Verzicht auf ein Kauf- oder Rückkaufrecht gegen Entgelt

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