640.11
StV
CH-TG
§ 27 Steuerverordnung (StV) - Wirtschaftliche Handänderung
Steuern vom Grundeigentum
§ 27 StV · Wirtschaftliche Handänderung
1. Als Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie Veräusserungen wirken, sind insbesondere anzusehen
1. Veräusserung einer beherrschenden Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft oder -genossenschaft
2. Abschluss eines Kaufvertrages mit Substitutionsklausel
3. entgeltliche Übertragung eines Kaufrechtes oder Rückkaufrechtes an einem Grundstück
4. Verzicht auf ein Kauf- oder Rückkaufrecht gegen Entgelt