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640.11 StV CH-TG

§ 24b Steuerverordnung (StV) - Grundsatz

Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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§ 24b StV · Grundsatz

1. Die Bestimmungen der Quellensteuerverordnung gelten sinngemäss auch für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern.

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