640.11
StV
CH-TG
§ 24b Steuerverordnung (StV) - Grundsatz
Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
§ 24b StV · Grundsatz
1. Die Bestimmungen der Quellensteuerverordnung gelten sinngemäss auch für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern.