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640.11 StV CH-TG

§ 23 Steuerverordnung (StV) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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§ 23 StV · Nachträgliche ordentliche Veranlagung

1. Übersteigen die der Besteuerung an der Quelle unterliegenden Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr Fr. 120'000, so werden für dieses und die nachfolgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträgliche Veranlagungen im ordentlichen Verfahren für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt.

2. Die ordentliche Veranlagung wird beibehalten, auch wenn der Grenzbetrag gemäss Abs. 1 vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.

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