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640.11 StV CH-TG

§ 22 Steuerverordnung (StV) - Steuerabzug und Neuberechnung

Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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§ 22 StV · Steuerabzug und Neuberechnung

1. Der Steuerabzug umfasst die direkte Bundessteuer, die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Feuerwehrersatzabgabe.

2. Jede quellensteuerpflichtige Person - unabhängig von ihrer Ansässigkeit - kann bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen, und zwar in den nachfolgend abschliessend angeführten Fällen

1. * Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns

2. * falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

3. * falsche Tarifanwendung sowie

4. * Nichtgewährung von Steuergutschriften im Sinn von § 188a Abs. 2 und Abs. 3 StG

3. Die Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) gelten sinngemäss auch für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern.

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