§ 22 Steuerverordnung (StV) - Steuerabzug und Neuberechnung
§ 22 StV · Steuerabzug und Neuberechnung
1. Der Steuerabzug umfasst die direkte Bundessteuer, die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Feuerwehrersatzabgabe.
2. Jede quellensteuerpflichtige Person - unabhängig von ihrer Ansässigkeit - kann bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen, und zwar in den nachfolgend abschliessend angeführten Fällen
1. * Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns
2. * falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
3. * falsche Tarifanwendung sowie
4. * Nichtgewährung von Steuergutschriften im Sinn von § 188a Abs. 2 und Abs. 3 StG
3. Die Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) gelten sinngemäss auch für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern.