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640.11 StV CH-TG

§ 21 Steuerverordnung (StV) - Kapitalsteuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Steuern der juristischen Personen
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§ 21 StV · Kapitalsteuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

1. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital.

2. Reserven aus Kapitaleinlagen sind einbezahltem Grund- oder Stammkapital gleichgestellt.

3. Offengelegte stille Reserven sind zum steuerbaren Eigenkapital zu rechnen.

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