640.11
StV
CH-TG
§ 21 Steuerverordnung (StV) - Kapitalsteuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Steuern der juristischen Personen
§ 21 StV · Kapitalsteuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital.
2. Reserven aus Kapitaleinlagen sind einbezahltem Grund- oder Stammkapital gleichgestellt.
3. Offengelegte stille Reserven sind zum steuerbaren Eigenkapital zu rechnen.