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640.11 StV CH-TG

§ 2 Steuerverordnung (StV) - Mietwert

Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 2 StV · Mietwert

1. Der Mietwert der vom Steuerpflichtigen selbstgenutzten Teile seiner Liegenschaften ist zum Marktwert zu bemessen.

2. Zu berücksichtigen sind insbesondere das ortsübliche Mietzinsniveau sowie die Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren wie Lage, Grösse, Beschaffenheit, Ausbaustandard und Umschwung der Liegenschaft sowie die darauf einwirkenden Immissionen.

3. Grundlage bildet der durch den Liegenschaftenschätzer ermittelte Mietwert, welcher jährlich zu indexieren ist.

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