640.11
StV
CH-TG
§ 1f Steuerverordnung (StV) - Widerruf des Steuerstatus
Steuern der natürlichen Personen - Besteuerung nach dem Aufwand
§ 1f StV · Widerruf des Steuerstatus
1. Haben unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Steuerbehörden dazu geführt, dass ein Steuerpflichtiger nach § 17a StG besteuert worden ist, kann die entsprechende Besteuerung widerrufen und durch eine ordentliche Besteuerung ersetzt werden.
2. Dabei gelten die Bestimmungen über das Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren sinngemäss.