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640.11 StV CH-TG

§ 1f Steuerverordnung (StV) - Widerruf des Steuerstatus

Steuern der natürlichen Personen - Besteuerung nach dem Aufwand
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§ 1f StV · Widerruf des Steuerstatus

1. Haben unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Steuerbehörden dazu geführt, dass ein Steuerpflichtiger nach § 17a StG besteuert worden ist, kann die entsprechende Besteuerung widerrufen und durch eine ordentliche Besteuerung ersetzt werden.

2. Dabei gelten die Bestimmungen über das Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren sinngemäss.

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