Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.11 StV CH-TG

§ 1e Steuerverordnung (StV) - Modifizierte Besteuerung

Steuern der natürlichen Personen - Besteuerung nach dem Aufwand
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (95 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1e StV · Modifizierte Besteuerung

1. Werden Einkünfte aus einem Vertragsstaat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so muss der Steuerpflichtige neben den in § 17a Abs. 6 StG bezeichneten Einkünften alle aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteile aus dem Quellenstaat versteuern. Abziehbar sind nur die Kosten gemäss § 1b Abs. 1.

2. Der Steuersatz für diese Einkünfte bestimmt sich nach dem Grundsatz der Vollprogression gemäss § 10 Abs. 1 StG.

← § 1d StV Steuerverordnung (StV) - Steuerteilung im interkommunalen Verhältnis § 1f StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →