640.11
StV
CH-TG
§ 1d Steuerverordnung (StV) - Anwendbare Tarife; Satzbestimmung
Steuern der natürlichen Personen - Besteuerung nach dem Aufwand
§ 1d StV · Anwendbare Tarife; Satzbestimmung
1. Die jährliche Steuer nach dem Aufwand wird nach dem ordentlichen Einkommenssteuertarif gemäss § 37 beziehungsweise Vermögenssteuertarif § 54 StG berechnet.
2. Das nicht unter § 17a Abs. 6 Ziff. 1 bis Ziff. 6 StG fallende Einkommen und Vermögen des Steuerpflichtigen bleibt in Abweichung von § 10 Abs. 1 StG auch für die Festsetzung des Steuersatzes ausser Betracht.
3. Steuergutschriften gemäss § 188a Abs. 2 StG sind im geschuldeten Steuerbetrag eingeschlossen.