640.11
StV
CH-TG
§ 1b Steuerverordnung (StV) - Kontrollrechnung
Steuern der natürlichen Personen - Besteuerung nach dem Aufwand
§ 1b StV · Kontrollrechnung
1. Bei der Steuerberechnung gemäss § 17a Abs. 6 des Steuergesetzes (StG) können abgezogen werden
1. die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften
2. die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden
2. Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten sind nicht zulässig.