640.11
StV
CH-TG
§ 17a Steuerverordnung (StV) - Hinzurechnungsbesteuerung
Steuern der juristischen Personen
§ 17a StV · Hinzurechnungsbesteuerung
1. Die Höherbesteuerung erfolgt zu einem Gewinnsteuersatz, der der von einem anderen Staat geforderten Mindestbesteuerung entspricht.
2. Auf eine rechtskräftig festgesetzte Höherbesteuerung kann nicht zurückgekommen werden, auch wenn der ausländische Staat wider Erwarten keine Mindestbesteuerung einfordert.