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640.11 StV CH-TG

§ 14 Steuerverordnung (StV) - Steuerperiode

Steuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
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§ 14 StV · Steuerperiode

1. Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, wird die Vermögenssteuerveranlagung nur angepasst, sofern die Erbschaft mindestens Fr. 50'000 beträgt.

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