640.11
StV
CH-TG
§ 14 Steuerverordnung (StV) - Steuerperiode
Steuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
§ 14 StV · Steuerperiode
1. Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, wird die Vermögenssteuerveranlagung nur angepasst, sofern die Erbschaft mindestens Fr. 50'000 beträgt.