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640.11 StV CH-TG

§ 13a Steuerverordnung (StV) - Vermögenssteuer bei Mitarbeiterbeteiligungen

Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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§ 13a StV · Vermögenssteuer bei Mitarbeiterbeteiligungen

1. Mitarbeiterbeteiligungen nach § 19b Abs. 1 StG sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.

2. Mitarbeiterbeteiligungen nach § 19b Abs. 3 und § 19c StG sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

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