640.11
StV
CH-TG
§ 13a Steuerverordnung (StV) - Vermögenssteuer bei Mitarbeiterbeteiligungen
Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
§ 13a StV · Vermögenssteuer bei Mitarbeiterbeteiligungen
1. Mitarbeiterbeteiligungen nach § 19b Abs. 1 StG sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.
2. Mitarbeiterbeteiligungen nach § 19b Abs. 3 und § 19c StG sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.