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640.11 StV CH-TG

§ 13 Steuerverordnung (StV) - Nicht kotierte Wertpapiere

Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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§ 13 StV · Nicht kotierte Wertpapiere

1. Für die Berechnung des Ertragswertes ist in der Regel der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre massgebend. Der Kapitalisierungszinssatz wird durch den Regierungsrat festgelegt.

2. Der Unternehmenswert entspricht bei der Mittelwertmethode dem Durchschnitt des je einfach gewichteten Ertrags- und Substanzwertes.

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