§ 12a Steuerverordnung (StV) - Gemeinsame elterliche Sorge bei getrennt besteuerten Pflichtigen
§ 12a StV · Gemeinsame elterliche Sorge bei getrennt besteuerten Pflichtigen
1. Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge und gemeinsamem Haushalt steht der Kinderabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG jenem Elternteil zu, der die grösseren finanziellen Beiträge leistet. Leisten beide Elternteile gleich hohe finanzielle Beiträge, bildet der bedeutendere Anteil an der tatsächlichen Betreuung das subsidiäre Kriterium.
2. Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge ohne gemeinsamem Haushalt wird der Kinderabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG wie folgt zugeteilt
1. * Befindet sich das Kind in alternierender Obhut beider Elternteile und fliessen keine Unterhaltsbeiträge nach § 34 Abs. 1 Ziff. 5 StG, wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt
2. Befindet sich das Kind nicht in alternierender Obhut, dann steht der Abzug dem mit dem Kind im gleichen Haushalt lebenden Elternteil zu
3. Der Vermögensfreibetrag gemäss § 53 Abs. 1 Ziff. 3 StG steht jenem Elternteil zu, der den Kinderabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG beanspruchen kann. Bei hälftiger Teilung des Kinderabzuges wird auch der Vermögensfreibetrag entsprechend aufgeteilt.