640.11
StV
CH-TG
§ 11b Steuerverordnung (StV) - Behinderungsbedingte Kosten
Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
§ 11b StV · Behinderungsbedingte Kosten
1. Eine Behinderung liegt vor, wenn der betreffenden Person eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- oder fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
2. Die durch die Behinderung bedingten Mehrkosten sind nach § 34 Abs. 1 Ziff. 12 StG abzugsfähig.
3. Für im Pflegeheim lebende Personen gelten in der Regel Fr. 2'000 pro Monat als private Lebenshaltungskosten. Die darüber hinausgehenden Beträge werden als behinderungsbedingte Kosten anerkannt.
4. Hilflosenentschädigungen der AHV und IV sind von den behinderungsbedingten Kosten abzuziehen.