640.11
StV
CH-TG
§ 11a Steuerverordnung (StV) - Krankheits- und Unfallkosten
Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
§ 11a StV · Krankheits- und Unfallkosten
1. Als Krankheits- und Unfallkosten gelten die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere solche für ärztliche Behandlungen, Spitalkosten, Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate, Brillen.
2. Nicht als Krankheitskosten gelten Auslagen für Verjüngungs- oder Schönheitsbehandlungen, für Schlankheits- oder Fitnesskuren und dergleichen.