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640.11 StV CH-TG

§ 10a Steuerverordnung (StV) - Vermögensverwaltungskosten

Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 10a StV · Vermögensverwaltungskosten

1. Für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen, Bankguthaben aller Art und Beteiligungen nach § 22 Abs. 2 StG) durch Dritte können für sämtliche abzugsfähigen Kosten pauschal 2 Promille des Steuerwertes der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal Fr. 6'000 abgezogen werden. Der Nachweis höherer abzugsfähiger Kosten bleibt vorbehalten.

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