640.11
StV
CH-TG
§ 10a Steuerverordnung (StV) - Vermögensverwaltungskosten
Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
§ 10a StV · Vermögensverwaltungskosten
1. Für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen, Bankguthaben aller Art und Beteiligungen nach § 22 Abs. 2 StG) durch Dritte können für sämtliche abzugsfähigen Kosten pauschal 2 Promille des Steuerwertes der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal Fr. 6'000 abgezogen werden. Der Nachweis höherer abzugsfähiger Kosten bleibt vorbehalten.