640.1
StG
CH-TG
§ 96 Steuergesetz (StG) - Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerobjekt
§ 96 StG · Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1. Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen; das Grund- oder Dotationskapital wird nicht als Schuld berücksichtigt.
2. Die Ermittlung des Reinvermögens richtet sich nach den für die natürlichen Personen geltenden Vorschriften.