Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 96 Steuergesetz (StG) - Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerobjekt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 96 StG · Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1. Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen; das Grund- oder Dotationskapital wird nicht als Schuld berücksichtigt.

2. Die Ermittlung des Reinvermögens richtet sich nach den für die natürlichen Personen geltenden Vorschriften.

← § 95 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 97 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →