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640.1 StG CH-TG

§ 93 Steuergesetz (StG) - Kapitalgesellschaften, Genossenschaften

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerobjekt
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§ 93 StG · Kapitalgesellschaften, Genossenschaften

1. Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital sowie den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.

2. Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach § 86, auf Rechte nach § 76a sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird mit zehn Prozent in die Bemessung einbezogen. Massgebend sind die für die Gewinn- und Kapitalsteuer massgebenden Werte.

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