640.1
StG
CH-TG
§ 93 Steuergesetz (StG) - Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerobjekt
§ 93 StG · Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
1. Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital sowie den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.
2. Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach § 86, auf Rechte nach § 76a sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird mit zehn Prozent in die Bemessung einbezogen. Massgebend sind die für die Gewinn- und Kapitalsteuer massgebenden Werte.