640.1
StG
CH-TG
§ 91 Steuergesetz (StG) - Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung
§ 91 StG · Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen
1. Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 2,5 Prozent des Reingewinnes.
2. Gewinne unter Fr. 5'000 werden nicht besteuert.
3. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20'000 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.