§ 9 Steuergesetz (StG) - Wirtschaftliche Zugehörigkeit aufgrund anderer Anknüpfung
§ 9 StG · Wirtschaftliche Zugehörigkeit aufgrund anderer Anknüpfung
1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind steuerpflichtig, wenn sie
1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben,
2. * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen,
3. im Kanton gelegene Liegenschaften vermitteln,
4. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Pfandrecht an Grundstücken im Kanton gesichert sind,
5. Pensionen, Ruhegehälter oder Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus gleichartigen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge von Versicherungseinrichtungen oder Bankstiftungen mit Sitz im Kanton beziehen,
6. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten.
2. Kommen die Entgelte nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, sind diese steuerpflichtig.
3. Die Steuerpflicht richtet sich nach § 8 Abs. 2.