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640.1 StG CH-TG

§ 86b Steuergesetz (StG) - Ermässigungsbegrenzung

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung
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§ 86b StG · Ermässigungsbegrenzung

1. Die gesamte steuerliche Ermässigung nach § 76b und § 77a darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 86 Abs. 1 und Abs. 5 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

2. Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung dürfen Verlustvorträge resultieren.

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