640.1
StG
CH-TG
§ 86b Steuergesetz (StG) - Ermässigungsbegrenzung
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung
§ 86b StG · Ermässigungsbegrenzung
1. Die gesamte steuerliche Ermässigung nach § 76b und § 77a darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 86 Abs. 1 und Abs. 5 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2. Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung dürfen Verlustvorträge resultieren.