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640.1 StG CH-TG

§ 85 Steuergesetz (StG) - Steuersatz

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung
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§ 85 StG · Steuersatz

1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten eine Gewinnsteuer von 2,5 Prozent des steuerbaren Reingewinnes.

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