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640.1 StG CH-TG

§ 83 Steuergesetz (StG) - Verlustrücktrag

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
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§ 83 StG · Verlustrücktrag

1. Der Verlust aus dem der Bemessungsperiode folgenden Geschäftsjahr kann verrechnet werden. Der verrechnete Verlust kann nicht mehr vorgetragen werden.

2. Bereits erfolgte Veranlagungen sind auf Antrag zu revidieren.

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