640.1
StG
CH-TG
§ 83 Steuergesetz (StG) - Verlustrücktrag
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
§ 83 StG · Verlustrücktrag
1. Der Verlust aus dem der Bemessungsperiode folgenden Geschäftsjahr kann verrechnet werden. Der verrechnete Verlust kann nicht mehr vorgetragen werden.
2. Bereits erfolgte Veranlagungen sind auf Antrag zu revidieren.