640.1
StG
CH-TG
§ 82 Steuergesetz (StG) - Verluste
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
§ 82 StG · Verluste
1. Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2. Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss § 78 Ziff. 1 sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.