640.1
StG
CH-TG
§ 81 Steuergesetz (StG) - Vereine, Stiftungen, kollektive Kapitalanlagen
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
§ 81 StG · Vereine, Stiftungen, kollektive Kapitalanlagen
1. Die statutarischen Mitgliederbeiträge an Vereine und die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen werden nicht zu deren steuerbarem Gewinn gerechnet.
2. Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die Aufwendungen, die mit der Erzielung dieser Erträge in Zusammenhang stehen, abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.