640.1
StG
CH-TG
§ 80 Steuergesetz (StG) - Ersatzbeschaffung
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
§ 80 StG · Ersatzbeschaffung
1. Auf die Ersatzbeschaffung ist § 31 sinngemäss anwendbar.
2. Beim Ersatz von Beteiligungen im Rahmen einer Umstrukturierung können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.