Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 80 Steuergesetz (StG) - Ersatzbeschaffung

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 80 StG · Ersatzbeschaffung

1. Auf die Ersatzbeschaffung ist § 31 sinngemäss anwendbar.

2. Beim Ersatz von Beteiligungen im Rahmen einer Umstrukturierung können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

← § 79 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 81 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →