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640.1 StG CH-TG

§ 8 Steuergesetz (StG) - Wirtschaftliche Zugehörigkeit aufgrund von Betrieben, Betriebsstätten oder Grundstücken

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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§ 8 StG · Wirtschaftliche Zugehörigkeit aufgrund von Betrieben, Betriebsstätten oder Grundstücken

1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind steuerpflichtig, wenn sie

1. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton sind,

2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten,

3. an Grundstücken Eigentum oder andere dingliche oder solchen wirtschaftlich gleichzustellende persönliche Rechte haben.

2. Die Steuerpflicht erfasst mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen.

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