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640.1 StG CH-TG

§ 78 Steuergesetz (StG) - Erfolgsneutrale Vorgänge

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
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§ 78 StG · Erfolgsneutrale Vorgänge

1. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch

1. Kapitaleinlagen von Beteiligten an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgeldern und Leistungen à fonds perdu,

2. Kapitalzuwachs aus Zuwendungen durch Schenkung oder von Todes wegen,

3. * Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden.

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