640.1
StG
CH-TG
§ 78 Steuergesetz (StG) - Erfolgsneutrale Vorgänge
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
§ 78 StG · Erfolgsneutrale Vorgänge
1. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch
1. Kapitaleinlagen von Beteiligten an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgeldern und Leistungen à fonds perdu,
2. Kapitalzuwachs aus Zuwendungen durch Schenkung oder von Todes wegen,
3. * Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden.