§ 77 Steuergesetz (StG) - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
§ 77 StG · Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere
1. * Abschreibungen und Rückstellungen. Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach § 86 Abs. 5 erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind;
2. * eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern;
3. Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
4. * freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des steuerbaren Reingewinnes an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
5. Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen oder Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
6. * Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu Fr. 1'000'000;
7. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
8. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2. Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere
1. * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
2. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
3. * Bussen;
4. * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck aufweisen.
2bis Sind Sanktionen nach Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 4 von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn
1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
3. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 82 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären.