640.1
StG
CH-TG
§ 76d Steuergesetz (StG) - Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
§ 76d StG · Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1. Endet die Steuerpflicht, werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2. Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 75 Abs. 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.