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640.1 StG CH-TG

§ 76c Steuergesetz (StG) - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
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§ 76c StG · Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

1. Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

2. Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 75 Abs. 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

3. Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

4. Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

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