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640.1 StG CH-TG

§ 76b Steuergesetz (StG) - Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
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§ 76b StG · Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung

1. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 40 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

2. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um sechs Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

3. Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, wird der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.

4. Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates gelten sinngemäss, insbesondere

1. zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten;

2. zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;

3. zu den Dokumentationspflichten;

4. zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung;

5. zur Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.

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