§ 76a Steuergesetz (StG) - Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
§ 76a StG · Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
1. Als Patente gelten
1. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz;
2. Patente nach dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG);
3. ausländische Patente, die den Patenten nach Ziff. 1 und Ziff. 2 entsprechen.
2. Als vergleichbare Rechte gelten
1. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz und deren Verlängerung;
2. Topographien, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) geschützt sind;
3. Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) geschützt sind;
4. Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) geschützt sind;
5. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) ein Berichtschutz besteht;
6. ausländische Rechte, die den Rechten nach Ziff. 1 bis Ziff. 5 entsprechen.