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640.1 StG CH-TG

§ 76a Steuergesetz (StG) - Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt
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§ 76a StG · Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

1. Als Patente gelten

1. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz;

2. Patente nach dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG);

3. ausländische Patente, die den Patenten nach Ziff. 1 und Ziff. 2 entsprechen.

2. Als vergleichbare Rechte gelten

1. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz und deren Verlängerung;

2. Topographien, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) geschützt sind;

3. Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) geschützt sind;

4. Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) geschützt sind;

5. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) ein Berichtschutz besteht;

6. ausländische Rechte, die den Rechten nach Ziff. 1 bis Ziff. 5 entsprechen.

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