§ 76 Steuergesetz (StG) - Grundsatz
§ 76 StG · Grundsatz
1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Dieser setzt sich zusammen aus
1. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, insbesondere
a. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
b. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,
c. Einlagen in die Reserven,
d. * Zuweisungen in das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
e. offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründeten Zuwendungen an Dritte;
3. * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, unter Vorbehalt von Ersatzbeschaffungen. Als Liquidationswert gilt der Verkehrswert.
2. Zum steuerbaren Reingewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach § 95 zum Eigenkapital zu rechnen ist.