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640.1 StG CH-TG

§ 75 Steuergesetz (StG) - Steuerbefreiung

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Steuerpflicht
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§ 75 StG · Steuerbefreiung

1. Von der Steuerpflicht befreit sind

1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;

2. der Kanton und seine Anstalten mit Ausnahme der Kantonalbank;

3. die politischen, Schul- und Kirchgemeinden sowie die Zweckverbände;

4. * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;

5. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;

6. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmungen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;

7. juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die sich im Interesse des Kantons oder im allgemeinen schweizerischen Interesse öffentlichen, ausschliesslich gemeinnützigen, religiösen, wohltätigen, kulturellen, geselligen oder sportlichen Zwecken widmen und keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen;

8. * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Ziff. 6 oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Ziff. 5 sind.

2. Die in Abs. 1 Ziff. 4 bis Ziff. 8 genannten juristischen Personen unterliegen für ihre Grundstücke den Steuern vom Grundeigentum.

3. Die Steuerbefreiung gemäss Abs. 1 Ziff. 7 erfolgt durch das zuständige Departement des Regierungsrates.

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